Double Opt-in

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Double Opt-in

Double Opt-in: ohne Einwilligung keine Werbung

Bit­te kei­ne Wer­bung ein­wer­fen“: Die­ser Hin­weis klebt nicht nur zur Zier­de an Brief­käs­ten. Er schützt Mie­ter und Eigen­heim­be­sit­zer vor nicht adres­sier­ter Rekla­me. Die­sem Gesuch müs­sen Post­bo­ten und Wer­be­ver­tei­ler Fol­ge leis­ten. Im Direkt­mar­ke­ting sieht die Sache ein biss­chen anders aus. Ver­brau­cher dür­fen gene­rell nur dann Wer­bung bekom­men, wenn sie dem Erhalt vor­her zustimmen.

Dou­ble Opt-in ist ein Zustim­mungs­ver­fah­ren, das aus dem Bereich des E‑Mail-Mar­ke­tings nicht mehr weg­zu­den­ken ist. Hier­bei wil­ligt der End­ver­brau­cher in die Kon­takt­auf­nah­me zum Erhalt von Wer­bung ein. Das geschieht vor der eigent­li­chen Inter­ak­ti­on per E‑Mail. Den Gegen­satz bil­den Opt-out-Ver­fah­ren, wobei Ver­brau­cher bestehen­de Wer­be­abon­ne­ments kündigen.

Was heißt Dou­ble Opt-in?

Dou­ble Opt-in gilt im E‑Mail-Mar­ke­ting als rechts­kon­for­mer Stan­dard. Bei die­sem Ver­fah­ren müs­sen Inter­net­nut­zer den Ein­trag in eine Abon­nen­ten­lis­te in einem wei­te­ren Schritt bestä­ti­gen. Die Regis­trie­rung ist erst dann wirk­sam, wenn sie der Web­sei­ten­be­trei­ber authentisiert.

In den meis­ten Fäl­len wird eine kur­ze E‑Mail (DOI-Mail) mit Bit­te um Bestä­ti­gung an die ange­ge­be­ne Kon­takt­adres­se geschickt. Die­se ent­hält rele­van­te Anmel­de­da­ten sowie einen Link zum Web­sei­ten­be­trei­ber. Gehört der ein­ge­tra­ge­ne Account zum pas­sen­den User, genügt ein Klick auf den ent­spre­chen­den Ver­weis, um zurück zur Inter­net­sei­te des Absen­ders zu gelan­gen. Dort wird mit einer inter­nen sowie auto­ma­ti­sier­ten Regis­trie­rung das Zustim­mungs­ver­fah­ren abgeschlossen.

Han­delt es sich um einen miss­bräuch­lich gemach­ten oder fal­schen Ein­trag, lan­det die DOI-Mail unter Umstän­den bei einem unbe­kann­ten Inter­net­user. Er kann sich vor zukünf­ti­ger Wer­bung schüt­zen, indem er auf die Bestä­ti­gungs­an­fra­ge erst gar nicht reagiert.

Eine wei­te­re jedoch rechts­un­si­che­re Vari­an­te ist Con­firm­ed Opt-in. Dabei wird an die ein­ge­tra­ge­ne E‑Mail-Adres­se eine Nach­richt ohne Bestä­ti­gungs­link geschickt. Ein unfrei­wil­li­ger Emp­fän­ger hat kei­ne Mög­lich­keit, dem zukünf­ti­gen Erhalt von Wer­bung abzu­leh­nen oder zuzu­stim­men. Er müss­te gege­be­nen­falls Wider­spruch auf ande­rem Weg einlegen.

In Deutsch­land sind bestimm­te Wer­be­maß­nah­men nur nach erklär­ter Ein­wil­li­gung zuläs­sig. Kon­tak­tiert der Wer­be­trei­ben­de einen Ver­brau­cher ohne des­sen Ein­ver­ständ­nis, stellt das eine Geset­zes­wid­rig­keit dar. Dou­ble Opt-in ist daher weit­ver­brei­tet, denn das Ver­fah­ren stellt weit­ge­hend sicher, dass ein Adres­sat per­sön­lich die Erlaub­nis für zukünf­ti­ge Mar­ke­ting­ak­tio­nen gege­ben hat. Bei feh­ler­haf­ten Anmel­de­da­ten ist kei­ne Inter­ak­ti­on zwi­schen Inter­net­user und Web­sei­ten­be­trei­ber möglich.